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Was in ganz Deutschland gilt

Drei Regeln aus dem Bundesnaturschutzgesetz gelten überall, zusätzlich zu dem, was Ihr Land und Ihre Gemeinde vorschreiben. Wir geben sie in eigenen Worten wieder und zeigen darunter den Wortlaut.

Wortlaut geprüft am 6. Oktober 2026 gegen gesetze-im-internet.de.

Schnittzeiten (§ 39 Abs. 5 BNatSchG)

Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt. Bäume in Gärten sind von diesem Zeitraum ausgenommen – Hecken und Gebüsche im Garten nicht. Ausnahmen gibt es außerdem für behördlich angeordnete Maßnahmen und für unaufschiebbare Maßnahmen im öffentlichen Interesse, etwa zur Verkehrssicherheit. Die Länder dürfen den Zeitraum verlängern oder um bis zu zwei Wochen verschieben.

Wortlaut im Gesetz

„Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“

§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG

„Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie a) behördlich durchgeführt werden, b) behördlich zugelassen sind oder c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen“

§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG

„erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben“

§ 39 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG

Zum Gesetzestext · abgerufen am 6. Oktober 2026

Artenschutz (§ 44 Abs. 1 BNatSchG)

Das ganze Jahr über – also auch im Winter und auch im eigenen Garten – ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Tiere zu beschädigen oder zu zerstören, zum Beispiel Vogelnester, Baumhöhlen oder Fledermausquartiere. Vor dem Fällen also nachsehen; im Zweifel die Untere Naturschutzbehörde fragen.

Wortlaut im Gesetz

„Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

„wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören“

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Zum Gesetzestext · abgerufen am 6. Oktober 2026

Grundlage für Baumschutzsatzungen (§ 29 BNatSchG)

Gemeinden, Kreise oder Länder können Bäume als „geschützte Landschaftsbestandteile“ unter Schutz stellen – das ist die Grundlage jeder Baumschutzsatzung und -verordnung. Wer einen geschützten Baum entfernt, kann zu einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung verpflichtet werden.

Wortlaut im Gesetz

„Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.“

§ 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG

„Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.“

§ 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG

Zum Gesetzestext · abgerufen am 6. Oktober 2026

Und dann?

Das Bundesrecht sagt nicht, welcher Baum geschützt ist. Das entscheiden das Land und vor allem die Gemeinde, meist über eine Baumschutzsatzung mit einem Mindest-Stammumfang.

Was gilt in Ihrer Gemeinde? · Was wann erlaubt ist