Koblenz hat keine Baumschutzsatzung mehr. Das gilt trotzdem.
Koblenz hat seine Baumschutzsatzung aufgehoben. Eine städtische Fällgenehmigung brauchen Sie deshalb nicht mehr. Bundesrecht, Schutzgebiete und Naturdenkmale gelten weiter.
Was jetzt gilt
- Keine städtische Fällgenehmigung mehr. Für Bäume auf Ihrem Grundstück verlangt Koblenz keinen Antrag mehr.
- Das Bundesrecht gilt weiter. Schonzeit für Hecken und Gebüsche, Artenschutz für Nester und Höhlen. Was genau, steht unten.
- Schutzgebiete und Naturdenkmale bleiben. Steht Ihr Baum in einem Schutzgebiet oder ist er ein Naturdenkmal, gelten dessen Regeln. Im Zweifel fragen Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde.
- Bebauungspläne können einzelne Bäume schützen. Ist ein Baum dort als zu erhalten festgesetzt, fragen Sie bei der Bauaufsicht.
Was zusätzlich gilt, auch in Koblenz
- Schonzeit, 1. März bis 30. September
- Bäume außerhalb des Waldes, Hecken und Gebüsche werden nicht gefällt oder stark zurückgeschnitten. Pflegeschnitte sind erlaubt. Bäume in Gärten sind ausgenommen, Hecken und Gebüsche im Garten nicht. Die Regel Ihrer Gemeinde und der Artenschutz gelten trotzdem.
- Nester und Tiere, das ganze Jahr
- Ist ein Nest besetzt, eine Baumhöhle bewohnt oder ein Fledermausquartier da, wird nicht gefällt, auch im eigenen Garten.
- Die Regel Ihrer Gemeinde
- Viele Städte schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang das ganze Jahr. Dann braucht Fällen eine Genehmigung.
Untere Naturschutzbehörde
Für Schutzgebiete, Naturdenkmale und Fragen zum Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig. Sie weiß auch, ob für ein Grundstück besondere Regeln gelten.
- Behörde
- Stadtverwaltung Koblenz
Umweltamt (Untere Naturschutzbehörde) - Anschrift
- Bahnhofstraße 47, 56068 Koblenz
- Telefon
- 0261 129-1502
- umweltamt@stadt.koblenz.de
- Im Netz
- Seite der Behörde
Angaben laut Seite der Behörde, geprüft am 7. Oktober 2026.
Weitere Städte in Rheinland-Pfalz
Baumweiser gibt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Baumschutzsatzung im Original. Im Zweifel fragen Sie kurz bei der zuständigen Stelle nach.