Baumschutzsatzung Heidelberg: Wann Sie eine Genehmigung brauchen
Ja, in Heidelberg gibt es eine Baumschutzsatzung. Geschützt sind alle Bäume außer Obstbäumen ab 100 cm Stammumfang und Obstbäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe.
Die Regel in Heidelberg auf einen Blick
- Geschützt
- alle Bäume außer Obstbäumen ab 100 cm Stammumfang
Obstbäume ab 80 cm Stammumfang - Gemessen in
- 1,00 m Höhe über dem Boden
- Auch geschützt
- Ersatzpflanzungen
- Mehrstämmige Bäume
- keine Angabe gefunden
- Ausgenommen
- Ausgenommen: Bäume, die bereits durch Rechtsverordnungen nach §§ 21, 22 oder 24 NatSchG (alt) geschützt sind, Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Erlaubt sind ordnungsgemäße Nutzung, fachgerechte Pflege, Lichtraumprofil an Straßen/Wegen, Gewässerunterhaltung und Unterhaltung an Freileitungen.
- Gilt
- Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich rechtswirksamer Bebauungspläne; zusätzlich die Randzonen Schlossgarten, Uferstraße mit Neckarvorland, Zoo und mehrere Stadtteilfriedhöfe (Flurstücke in § 2 Abs. 3).
- Zuständig
- Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie – Natur- und Landschaftsschutz
- Gebühr
- keine Angabe gefunden
- Bearbeitungszeit
- Antrag möglichst 4 Wochen vor der geplanten Fällung.
- Ersatzpflanzung
- Wer geschützte Bäume fällt oder schädigt, hat die Schäden zu beseitigen/mildern; sonst dem Wert der betroffenen Bäume entsprechende Ersatzpflanzungen; keine feste Staffel. Befreiungen werden u. a. mit Auflagen zu Ersatzpflanzungen verbunden.
- Bußgeld
- bis 51.129,2 €
Gilt das für meinen Baum?
- Ist der Baum ausgenommen? Ausgenommen: Bäume, die bereits durch Rechtsverordnungen nach §§ 21, 22 oder 24 NatSchG (alt) geschützt sind, Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Erlaubt sind ordnungsgemäße Nutzung, fachgerechte Pflege, Lichtraumprofil an Straßen/Wegen, Gewässerunterhaltung und Unterhaltung an Freileitungen.
- Wie dick ist der Stamm in 1,00 m Höhe? Geschützt: alle Bäume außer Obstbäumen ab 100 cm Stammumfang und Obstbäume ab 80 cm Stammumfang. Liegt Ihr Baum unter der Schwelle, ist er nach der Baumschutzsatzung nicht geschützt. Wie Sie richtig messen, steht weiter unten.
- Steht der Baum im Geltungsbereich? Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich rechtswirksamer Bebauungspläne; zusätzlich die Randzonen Schlossgarten, Uferstraße mit Neckarvorland, Zoo und mehrere Stadtteilfriedhöfe (Flurstücke in § 2 Abs. 3).
Wenn Sie unsicher sind: Die zuständige Stelle beantwortet solche Fragen am Telefon, bevor Sie einen Antrag stellen.
So messen Sie den Stamm in Heidelberg
In Heidelberg zählt der Umfang in 1,00 m Höhe über dem Boden.
- Messen Sie vom Boden 1,00 m am Stamm hoch und markieren Sie die Stelle.
- Legen Sie ein Maßband oder eine Schnur einmal um den Stamm. Die Länge ist der Umfang.
- Teilt sich der Stamm unterhalb dieser Höhe: Was dann gilt, steht in der Satzung.
Faustregel: 100 cm Umfang sind etwa 32 cm Durchmesser, 80 cm Umfang sind etwa 25 cm Durchmesser.
So beantragen Sie die Fällung in Heidelberg
Wenn Ihr Baum geschützt ist, brauchen Sie vor der Fällung oder einem starken Rückschnitt eine Genehmigung.
- Wo
- Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie – Natur- und Landschaftsschutz
Zur Seite der Stadt - Telefon für Fragen
- 06221 58-18000
- umweltamt@heidelberg.de
- Wie lange
- Antrag möglichst 4 Wochen vor der geplanten Fällung. Planen Sie im Winter mehr Zeit ein, dann sind die meisten Anträge unterwegs.
Ein Fachbetrieb kann den Antrag mit Ihrer Vollmacht für Sie stellen. Viele machen das.
Was zusätzlich gilt, auch in Heidelberg
- Schonzeit, 1. März bis 30. September
- Bäume außerhalb des Waldes, Hecken und Gebüsche werden nicht gefällt oder stark zurückgeschnitten. Pflegeschnitte sind erlaubt. Bäume in Gärten sind ausgenommen, Hecken und Gebüsche im Garten nicht. Die Regel Ihrer Gemeinde und der Artenschutz gelten trotzdem.
- Nester und Tiere, das ganze Jahr
- Ist ein Nest besetzt, eine Baumhöhle bewohnt oder ein Fledermausquartier da, wird nicht gefällt, auch im eigenen Garten.
- Die Regel Ihrer Gemeinde
- Viele Städte schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang das ganze Jahr. Dann braucht Fällen eine Genehmigung.
Häufige Fragen zu Heidelberg
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Heidelberg geschützt?
Alle Bäume außer Obstbäumen ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe und Obstbäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe.
Welche Bäume sind in Heidelberg ausgenommen?
Ausgenommen: Bäume, die bereits durch Rechtsverordnungen nach §§ 21, 22 oder 24 NatSchG (alt) geschützt sind, Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Erlaubt sind ordnungsgemäße Nutzung, fachgerechte Pflege, Lichtraumprofil an Straßen/Wegen, Gewässerunterhaltung und Unterhaltung an Freileitungen.
Wie lange dauert der Antrag?
Antrag möglichst 4 Wochen vor der geplanten Fällung.
Muss ich einen neuen Baum pflanzen?
Wer geschützte Bäume fällt oder schädigt, hat die Schäden zu beseitigen/mildern; sonst dem Wert der betroffenen Bäume entsprechende Ersatzpflanzungen; keine feste Staffel. Befreiungen werden u. a. mit Auflagen zu Ersatzpflanzungen verbunden.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung fälle?
Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Baumschutzsatzung sieht ein Bußgeld bis 51.129,2 € vor.
Untere Naturschutzbehörde
Für Schutzgebiete, Naturdenkmale und Fragen zum Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig. Sie weiß auch, ob für ein Grundstück besondere Regeln gelten.
- Behörde
- Stadt Heidelberg
Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz - Anschrift
- Palais Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg
- Telefon
- 06221 58-18000 (Amt)
- Amt31.3@heidelberg.de
- Im Netz
- Seite der Behörde
Die Abteilung bearbeitet auch Fällanträge nach der städtischen Baumschutzsatzung.
Angaben laut Seite der Behörde, geprüft am 7. Oktober 2026.
Weitere Städte in Baden-Württemberg
Baumweiser gibt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Baumschutzsatzung im Original. Im Zweifel fragen Sie kurz bei der zuständigen Stelle nach: Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie – Natur- und Landschaftsschutz.