Baumschutzverordnung Schwabach: Wann Sie eine Genehmigung brauchen
In Schwabach gilt eine Baumschutzverordnung, aber nicht überall. Sie gilt: Stadtgebiet innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; Abgrenzung nach der Baumschutzkarte 1:5.000 (Anlage 1). Geschützt sind alle Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe.
Die Regel in Schwabach auf einen Blick
- Geschützt
- alle Bäume ab 80 cm Stammumfang
- Gemessen in
- 1,00 m Höhe über dem Boden
- Auch geschützt
- Ersatzpflanzungen
- Mehrstämmige Bäume
- Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme 60 cm oder mehr Umfang hat.
- Ausgenommen
- Nicht geschützt: Obstbäume auf Privatgrundstücken außer Walnuss und Esskastanie; Bäume in Baumschulen/Gärtnereien (gewerblich); abgestorbene Bäume; Bäume auf forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Zulässig u. a.: fachgerechte Pflege, Verkehrssicherung, Gefahrenabwehr (Stadt unterrichten). Außerhalb des rot markierten Innenstadtrings ist die Fällung von Bäumen unter 100 cm Stammumfang in der Regel gegen Ersatzpflanzung zu genehmigen.
- Gilt
- Stadtgebiet innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; Abgrenzung nach der Baumschutzkarte 1:5.000 (Anlage 1).
- Zuständig
- Stadt Schwabach (formloser Antrag, Entscheidung nach Ortseinsicht)
- Gebühr
- keine Angabe gefunden
- Bearbeitungszeit
- Vereinfachtes Verfahren mit Ortseinsicht; im förmlichen Verfahren gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Antragseingang versagt wird.
- Ersatzpflanzung
- Bei Genehmigung kann Ersatz verlangt werden: bis 150 cm Stammumfang des entfernten Baums ein heimischer Baum mit mindestens 12/14 cm Stammumfang, für jeden weiteren angefangenen Meter ein zusätzlicher Baum; bei Bauvorhaben Mindestumfang 16/18 cm. Verzicht u. a. bei Krankheit/Altersschäden, verbleibendem wesentlichem Baumbestand oder zu kleinem Grundstück.
- Ausgleichszahlung
- Wenn Ersatzpflanzung unmöglich oder Auflage nicht erfüllt: Ausgleichszahlung nach durchschnittlichem Gehölzpreis der Ersatzpflanzung zuzüglich Pflanzkosten und Pauschale für Anwuchspflege.
- Bußgeld
- bis 50.000 €
Gilt das für meinen Baum?
- Ist der Baum ausgenommen? Nicht geschützt: Obstbäume auf Privatgrundstücken außer Walnuss und Esskastanie; Bäume in Baumschulen/Gärtnereien (gewerblich); abgestorbene Bäume; Bäume auf forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Zulässig u. a.: fachgerechte Pflege, Verkehrssicherung, Gefahrenabwehr (Stadt unterrichten). Außerhalb des rot markierten Innenstadtrings ist die Fällung von Bäumen unter 100 cm Stammumfang in der Regel gegen Ersatzpflanzung zu genehmigen.
- Wie dick ist der Stamm in 1,00 m Höhe? Geschützt: alle Bäume ab 80 cm Stammumfang. Mehrstämmige Bäume: Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme 60 cm oder mehr Umfang hat. Liegt Ihr Baum unter der Schwelle und trifft keine dieser Regeln zu, ist er nach der Baumschutzverordnung nicht geschützt. Wie Sie richtig messen, steht weiter unten.
- Steht der Baum im Geltungsbereich? Stadtgebiet innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; Abgrenzung nach der Baumschutzkarte 1:5.000 (Anlage 1).
Wenn Sie unsicher sind: Die zuständige Stelle beantwortet solche Fragen am Telefon, bevor Sie einen Antrag stellen.
So messen Sie den Stamm in Schwabach
In Schwabach zählt der Umfang in 1,00 m Höhe über dem Boden.
- Messen Sie vom Boden 1,00 m am Stamm hoch und markieren Sie die Stelle.
- Legen Sie ein Maßband oder eine Schnur einmal um den Stamm. Die Länge ist der Umfang.
- Liegt der Kronenansatz oder eine Stammteilung unter 1 m, wird unmittelbar darunter gemessen. Teilt sich der Stamm unterhalb dieser Höhe: Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme 60 cm oder mehr Umfang hat.
Faustregel: 80 cm Umfang sind etwa 25 cm Durchmesser.
So beantragen Sie die Fällung in Schwabach
Wenn Ihr Baum geschützt ist, brauchen Sie vor der Fällung oder einem starken Rückschnitt eine Genehmigung.
- Wo
- Stadt Schwabach (formloser Antrag, Entscheidung nach Ortseinsicht)
- Wie lange
- Vereinfachtes Verfahren mit Ortseinsicht; im förmlichen Verfahren gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Antragseingang versagt wird. Planen Sie im Winter mehr Zeit ein, dann sind die meisten Anträge unterwegs.
Ein Fachbetrieb kann den Antrag mit Ihrer Vollmacht für Sie stellen. Viele machen das.
Was zusätzlich gilt, auch in Schwabach
- Schonzeit, 1. März bis 30. September
- Bäume außerhalb des Waldes, Hecken und Gebüsche werden nicht gefällt oder stark zurückgeschnitten. Pflegeschnitte sind erlaubt. Bäume in Gärten sind ausgenommen, Hecken und Gebüsche im Garten nicht. Die Regel Ihrer Gemeinde und der Artenschutz gelten trotzdem.
- Nester und Tiere, das ganze Jahr
- Ist ein Nest besetzt, eine Baumhöhle bewohnt oder ein Fledermausquartier da, wird nicht gefällt, auch im eigenen Garten.
- Die Regel Ihrer Gemeinde
- Viele Städte schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang das ganze Jahr. Dann braucht Fällen eine Genehmigung.
Häufige Fragen zu Schwabach
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Schwabach geschützt?
Alle Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme 60 cm oder mehr Umfang hat.
Welche Bäume sind in Schwabach ausgenommen?
Nicht geschützt: Obstbäume auf Privatgrundstücken außer Walnuss und Esskastanie; Bäume in Baumschulen/Gärtnereien (gewerblich); abgestorbene Bäume; Bäume auf forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Zulässig u. a.: fachgerechte Pflege, Verkehrssicherung, Gefahrenabwehr (Stadt unterrichten). Außerhalb des rot markierten Innenstadtrings ist die Fällung von Bäumen unter 100 cm Stammumfang in der Regel gegen Ersatzpflanzung zu genehmigen.
Wie lange dauert der Antrag?
Vereinfachtes Verfahren mit Ortseinsicht; im förmlichen Verfahren gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Antragseingang versagt wird.
Muss ich einen neuen Baum pflanzen?
Bei Genehmigung kann Ersatz verlangt werden: bis 150 cm Stammumfang des entfernten Baums ein heimischer Baum mit mindestens 12/14 cm Stammumfang, für jeden weiteren angefangenen Meter ein zusätzlicher Baum; bei Bauvorhaben Mindestumfang 16/18 cm. Verzicht u. a. bei Krankheit/Altersschäden, verbleibendem wesentlichem Baumbestand oder zu kleinem Grundstück.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung fälle?
Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Baumschutzverordnung sieht ein Bußgeld bis 50.000 € vor.
Untere Naturschutzbehörde
Für Schutzgebiete, Naturdenkmale und Fragen zum Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig. Sie weiß auch, ob für ein Grundstück besondere Regeln gelten.
- Behörde
- Stadt Schwabach
Umweltschutzamt (Referat für Umwelt und Gebäudemanagement) - Im Netz
- Seite der Behörde
Angaben laut Seite der Behörde, geprüft am 7. Oktober 2026.
Weitere Städte in Bayern
Baumweiser gibt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Baumschutzverordnung im Original. Im Zweifel fragen Sie kurz bei der zuständigen Stelle nach: Stadt Schwabach (formloser Antrag, Entscheidung nach Ortseinsicht).