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Baumschutzverordnung Weiden i.d.OPf.: Wann Sie eine Genehmigung brauchen

In Weiden i.d.OPf. gilt eine Baumschutzverordnung, aber nicht überall. Sie gilt: Beplante sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile des urban geprägten Gebietes der Stadt einschließlich Neunkirchen, Ullersricht und Rothenstadt; Abgrenzung nach Übersichtskarte (Anlage) bzw. Karte 1:12.500 im Neuen Rathaus. Geschützt sind Laubbäume und heimische Nadelbäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe.

Die Regel in Weiden i.d.OPf. auf einen Blick

Geschützt
Laubbäume und heimische Nadelbäume ab 80 cm Stammumfang
Gemessen in
1,00 m Höhe über dem Boden
Auch geschützt
Ersatzpflanzungen
Mehrstämmige Bäume
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn einer der Stämme mehr als 50 cm Umfang hat.
Ausgenommen
Ausgenommen: Obstbäume (außer Walnuss und Esskastanie), Bäume in gewerblichen Baumschulen/Gärtnereien, fachgerechter Gehölzschnitt, Verkehrssicherung/Gefahrenabwehr, Bäume auf bebauten Grundstücken mit weniger als 300 m² Fläche, nicht heimische Nadelgehölze, Bäume in Waldbeständen.
Gilt
Beplante sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile des urban geprägten Gebietes der Stadt einschließlich Neunkirchen, Ullersricht und Rothenstadt; Abgrenzung nach Übersichtskarte (Anlage) bzw. Karte 1:12.500 im Neuen Rathaus.
Zuständig
Stadt Weiden i.d.OPf. – Umweltamt (Untere Naturschutzbehörde)
Gebühr
keine Angabe gefunden
Bearbeitungszeit
keine Angabe gefunden
Ersatzpflanzung
Genehmigung kann mit der Auflage angemessenen Ersatzes durch Anpflanzung auf demselben Grundstück verbunden werden; bei Verstößen können Ersatzpflanzungen angeordnet werden (Mindestgröße, Art, Frist bestimmbar). Keine feste Staffel.
Ausgleichszahlung
Ist Ersatz nicht möglich oder zumutbar: zweckgebundene Ausgleichszahlung nach den Kosten einer angemessenen Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen (Anschaffung, Lieferung, Pflanzung, Fertigstellungspflege).

Gilt das für meinen Baum?

  1. Ist der Baum ausgenommen? Ausgenommen: Obstbäume (außer Walnuss und Esskastanie), Bäume in gewerblichen Baumschulen/Gärtnereien, fachgerechter Gehölzschnitt, Verkehrssicherung/Gefahrenabwehr, Bäume auf bebauten Grundstücken mit weniger als 300 m² Fläche, nicht heimische Nadelgehölze, Bäume in Waldbeständen.
  2. Wie dick ist der Stamm in 1,00 m Höhe? Geschützt: Laubbäume und heimische Nadelbäume ab 80 cm Stammumfang. Mehrstämmige Bäume: Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn einer der Stämme mehr als 50 cm Umfang hat. Liegt Ihr Baum unter der Schwelle und trifft keine dieser Regeln zu, ist er nach der Baumschutzverordnung nicht geschützt. Wie Sie richtig messen, steht weiter unten.
  3. Steht der Baum im Geltungsbereich? Beplante sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile des urban geprägten Gebietes der Stadt einschließlich Neunkirchen, Ullersricht und Rothenstadt; Abgrenzung nach Übersichtskarte (Anlage) bzw. Karte 1:12.500 im Neuen Rathaus.

Wenn Sie unsicher sind: Die zuständige Stelle beantwortet solche Fragen am Telefon, bevor Sie einen Antrag stellen.

So messen Sie den Stamm in Weiden i.d.OPf.

In Weiden i.d.OPf. zählt der Umfang in 1,00 m Höhe über dem Boden.

  1. Messen Sie vom Boden 1,00 m am Stamm hoch und markieren Sie die Stelle.
  2. Legen Sie ein Maßband oder eine Schnur einmal um den Stamm. Die Länge ist der Umfang.
  3. Liegt der Kronenansatz unter 100 cm, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Teilt sich der Stamm unterhalb dieser Höhe: Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn einer der Stämme mehr als 50 cm Umfang hat.

Faustregel: 80 cm Umfang sind etwa 25 cm Durchmesser.

Ausführlich: Stammumfang messen

1,00 mUmfang

So beantragen Sie die Fällung in Weiden i.d.OPf.

Wenn Ihr Baum geschützt ist, brauchen Sie vor der Fällung oder einem starken Rückschnitt eine Genehmigung.

Wo
Stadt Weiden i.d.OPf. – Umweltamt (Untere Naturschutzbehörde)
Zur Seite der Stadt
Telefon für Fragen
0961 81-3108
E-Mail
umwelt@weiden.de

Ein Fachbetrieb kann den Antrag mit Ihrer Vollmacht für Sie stellen. Viele machen das.

Was zusätzlich gilt, auch in Weiden i.d.OPf.

Schonzeit: Fällen und starker Rückschnitt ruhen Fällen möglich, wenn die Regel Ihrer Gemeinde es erlaubt
Schonzeit, 1. März bis 30. September
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken und Gebüsche werden nicht gefällt oder stark zurückgeschnitten. Pflegeschnitte sind erlaubt. Bäume in Gärten sind ausgenommen, Hecken und Gebüsche im Garten nicht. Die Regel Ihrer Gemeinde und der Artenschutz gelten trotzdem.
Nester und Tiere, das ganze Jahr
Ist ein Nest besetzt, eine Baumhöhle bewohnt oder ein Fledermausquartier da, wird nicht gefällt, auch im eigenen Garten.
Die Regel Ihrer Gemeinde
Viele Städte schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang das ganze Jahr. Dann braucht Fällen eine Genehmigung.

Was wann erlaubt ist · Bundesrecht im Wortlaut

Häufige Fragen zu Weiden i.d.OPf.

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Weiden i.d.OPf. geschützt?

Laubbäume und heimische Nadelbäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn einer der Stämme mehr als 50 cm Umfang hat.

Welche Bäume sind in Weiden i.d.OPf. ausgenommen?

Ausgenommen: Obstbäume (außer Walnuss und Esskastanie), Bäume in gewerblichen Baumschulen/Gärtnereien, fachgerechter Gehölzschnitt, Verkehrssicherung/Gefahrenabwehr, Bäume auf bebauten Grundstücken mit weniger als 300 m² Fläche, nicht heimische Nadelgehölze, Bäume in Waldbeständen.

Muss ich einen neuen Baum pflanzen?

Genehmigung kann mit der Auflage angemessenen Ersatzes durch Anpflanzung auf demselben Grundstück verbunden werden; bei Verstößen können Ersatzpflanzungen angeordnet werden (Mindestgröße, Art, Frist bestimmbar). Keine feste Staffel.

Untere Naturschutzbehörde

Für Schutzgebiete, Naturdenkmale und Fragen zum Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig. Sie weiß auch, ob für ein Grundstück besondere Regeln gelten.

Behörde
Stadt Weiden i.d.OPf.
Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde
Anschrift
Dr.-Pfleger-Straße 15, 92637 Weiden i.d.OPf.
Telefon
0961 81-3108 (Amt)
E-Mail
umwelt@weiden.de
Im Netz
Seite der Behörde

Angaben laut Seite der Behörde, geprüft am 7. Oktober 2026.

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Baumweiser gibt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Baumschutzverordnung im Original. Im Zweifel fragen Sie kurz bei der zuständigen Stelle nach: Stadt Weiden i.d.OPf. – Umweltamt (Untere Naturschutzbehörde).