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Baumschutzverordnung Frankfurt (Oder): Wann Sie eine Genehmigung brauchen

Ja, in Frankfurt (Oder) gibt es eine Baumschutzverordnung. Geschützt sind alle Bäume ab 60 cm Stammumfang und Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen ab 190 cm Stammumfang. Nur auf dauerhaft bewohnten Grundstücken mit Bebauung bis zu 2 Wohneinheiten: dort sind nur diese Arten mit mehr als 190 cm Stammumfang (sowie Ersatz-/Ausgleichspflanzungen) geschützt, gemessen in 1,30 m Höhe.

Die Regel in Frankfurt (Oder) auf einen Blick

Geschützt
alle Bäume ab 60 cm Stammumfang
Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen ab 190 cm Stammumfang. Nur auf dauerhaft bewohnten Grundstücken mit Bebauung bis zu 2 Wohneinheiten: dort sind nur diese Arten mit mehr als 190 cm Stammumfang (sowie Ersatz-/Ausgleichspflanzungen) geschützt
Gemessen in
1,30 m Höhe über dem Boden
Auch geschützt
Ersatzpflanzungen
Mehrstämmige Bäume
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von 60 cm aufweist.
Ausgenommen
Nicht geschützt: Bäume auf dauerhaft bewohnten Grundstücken mit Bebauung bis zu 2 Wohneinheiten (außer Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rotbuchen über 190 cm Umfang und Ersatz-/Ausgleichspflanzungen); Pappeln, Baumweiden und Obstbäume innerhalb des besiedelten Bereichs (Walnuss, Haselnuss, Edeleberesche und Esskastanie gelten nicht als Obstbäume); Bäume in Kleingärten (BKleingG); bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen; Wald; bewirtschaftete Schutzpflanzungen mit abgestimmtem Pflegekonzept; Naturdenkmale (eigene Verordnung); temporäre Pflanzungen im Stadtumbau. Abgestorbene Bäume sind NICHT ausgenommen (Beseitigungsverbot gilt auch für sie).
Gilt
Gesamtes Stadtgebiet innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Stadt Frankfurt (Oder).
Zuständig
Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde
Gebühr
keine Angabe gefunden
Bearbeitungszeit
keine Angabe gefunden
Ersatzpflanzung
Pflicht für jeden genehmigt entfernten Baum, bemessen nach Stammumfang (in 130 cm): 60–79 cm 1 Baum, 80–99 cm 2, 100–139 cm 3, ab 140 cm 4 Bäume derselben oder gleichwertigen Art; Mindestqualität Hochstamm/Stammbusch, 3 x verpflanzt, mit Ballen, StU 16–18 cm. Keine Ersatzpflanzung, wenn der Baum abgestorben ist und seine Funktionen weitgehend verloren hat.
Ausgleichszahlung
Wenn Ersatzpflanzung unterbleibt oder unmöglich ist: Ausgleichszahlung = ortsüblicher Katalogpreis (Ballenware) der Ersatzbäume zzgl. Pflanz- und Pflegekostenpauschale in Höhe des Bruttoerwerbspreises; fällig 2 Wochen nach Bestandskraft.
Bußgeld
bis 50.000 €

Gilt das für meinen Baum?

  1. Ist der Baum ausgenommen? Nicht geschützt: Bäume auf dauerhaft bewohnten Grundstücken mit Bebauung bis zu 2 Wohneinheiten (außer Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rotbuchen über 190 cm Umfang und Ersatz-/Ausgleichspflanzungen); Pappeln, Baumweiden und Obstbäume innerhalb des besiedelten Bereichs (Walnuss, Haselnuss, Edeleberesche und Esskastanie gelten nicht als Obstbäume); Bäume in Kleingärten (BKleingG); bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen; Wald; bewirtschaftete Schutzpflanzungen mit abgestimmtem Pflegekonzept; Naturdenkmale (eigene Verordnung); temporäre Pflanzungen im Stadtumbau. Abgestorbene Bäume sind NICHT ausgenommen (Beseitigungsverbot gilt auch für sie).
  2. Wie dick ist der Stamm in 1,30 m Höhe? Geschützt: alle Bäume ab 60 cm Stammumfang und Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen ab 190 cm Stammumfang. Nur auf dauerhaft bewohnten Grundstücken mit Bebauung bis zu 2 Wohneinheiten: dort sind nur diese Arten mit mehr als 190 cm Stammumfang (sowie Ersatz-/Ausgleichspflanzungen) geschützt. Mehrstämmige Bäume: Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von 60 cm aufweist. Liegt Ihr Baum unter der Schwelle und trifft keine dieser Regeln zu, ist er nach der Baumschutzverordnung nicht geschützt. Wie Sie richtig messen, steht weiter unten.
  3. Steht der Baum im Geltungsbereich? Gesamtes Stadtgebiet innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Stadt Frankfurt (Oder).

Wenn Sie unsicher sind: Die zuständige Stelle beantwortet solche Fragen am Telefon, bevor Sie einen Antrag stellen.

So messen Sie den Stamm in Frankfurt (Oder)

In Frankfurt (Oder) zählt der Umfang in 1,30 m Höhe über dem Boden.

  1. Messen Sie vom Boden 1,30 m am Stamm hoch und markieren Sie die Stelle.
  2. Legen Sie ein Maßband oder eine Schnur einmal um den Stamm. Die Länge ist der Umfang.
  3. Liegt der Kronenansatz unter 130 cm, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend; bei extremer Schräglage gilt der Umfang bei 130 cm Stammlänge ab Stammfuß. Teilt sich der Stamm unterhalb dieser Höhe: Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von 60 cm aufweist.

Faustregel: 60 cm Umfang sind etwa 19 cm Durchmesser, 190 cm Umfang sind etwa 60 cm Durchmesser.

Ausführlich: Stammumfang messen

1,30 mUmfang

So beantragen Sie die Fällung in Frankfurt (Oder)

Wenn Ihr Baum geschützt ist, brauchen Sie vor der Fällung oder einem starken Rückschnitt eine Genehmigung.

Wo
Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde
Zur Seite der Stadt
Telefon für Fragen
0335 552-3930

Ein Fachbetrieb kann den Antrag mit Ihrer Vollmacht für Sie stellen. Viele machen das.

Was zusätzlich gilt, auch in Frankfurt (Oder)

Schonzeit: Fällen und starker Rückschnitt ruhen Fällen möglich, wenn die Regel Ihrer Gemeinde es erlaubt
Schonzeit, 1. März bis 30. September
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken und Gebüsche werden nicht gefällt oder stark zurückgeschnitten. Pflegeschnitte sind erlaubt. Bäume in Gärten sind ausgenommen, Hecken und Gebüsche im Garten nicht. Die Regel Ihrer Gemeinde und der Artenschutz gelten trotzdem.
Nester und Tiere, das ganze Jahr
Ist ein Nest besetzt, eine Baumhöhle bewohnt oder ein Fledermausquartier da, wird nicht gefällt, auch im eigenen Garten.
Die Regel Ihrer Gemeinde
Viele Städte schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang das ganze Jahr. Dann braucht Fällen eine Genehmigung.

Was wann erlaubt ist · Bundesrecht im Wortlaut

Häufige Fragen zu Frankfurt (Oder)

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Frankfurt (Oder) geschützt?

Alle Bäume ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe und Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen ab 190 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Nur auf dauerhaft bewohnten Grundstücken mit Bebauung bis zu 2 Wohneinheiten: dort sind nur diese Arten mit mehr als 190 cm Stammumfang (sowie Ersatz-/Ausgleichspflanzungen) geschützt. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von 60 cm aufweist.

Welche Bäume sind in Frankfurt (Oder) ausgenommen?

Nicht geschützt: Bäume auf dauerhaft bewohnten Grundstücken mit Bebauung bis zu 2 Wohneinheiten (außer Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rotbuchen über 190 cm Umfang und Ersatz-/Ausgleichspflanzungen); Pappeln, Baumweiden und Obstbäume innerhalb des besiedelten Bereichs (Walnuss, Haselnuss, Edeleberesche und Esskastanie gelten nicht als Obstbäume); Bäume in Kleingärten (BKleingG); bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen; Wald; bewirtschaftete Schutzpflanzungen mit abgestimmtem Pflegekonzept; Naturdenkmale (eigene Verordnung); temporäre Pflanzungen im Stadtumbau. Abgestorbene Bäume sind NICHT ausgenommen (Beseitigungsverbot gilt auch für sie).

Muss ich einen neuen Baum pflanzen?

Pflicht für jeden genehmigt entfernten Baum, bemessen nach Stammumfang (in 130 cm): 60–79 cm 1 Baum, 80–99 cm 2, 100–139 cm 3, ab 140 cm 4 Bäume derselben oder gleichwertigen Art; Mindestqualität Hochstamm/Stammbusch, 3 x verpflanzt, mit Ballen, StU 16–18 cm. Keine Ersatzpflanzung, wenn der Baum abgestorben ist und seine Funktionen weitgehend verloren hat.

Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung fälle?

Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Baumschutzverordnung sieht ein Bußgeld bis 50.000 € vor.

Untere Naturschutzbehörde

Für Schutzgebiete, Naturdenkmale und Fragen zum Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig. Sie weiß auch, ob für ein Grundstück besondere Regeln gelten.

Behörde
Stadt Frankfurt (Oder) (Stadtverwaltung, kreisfreie Stadt)
Dezernat II, Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde
Anschrift
Goepelstraße 38, 15234 Frankfurt (Oder)
Telefon
0335 552-3930
Im Netz
Seite der Behörde

Kreisfreie Stadt: Die Stadt ist selbst untere Naturschutzbehörde und erteilt Baumfällgenehmigungen nach der städtischen Baumschutzverordnung (Antragsformular auf der Seite Naturschutz).

Angaben laut Seite der Behörde, geprüft am 7. Oktober 2026.

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Baumweiser gibt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Baumschutzverordnung im Original. Im Zweifel fragen Sie kurz bei der zuständigen Stelle nach: Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde.