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Wann darf ich einen Baum fällen? Die Schonzeit und ihre Ausnahmen

Kurz gesagt: Vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar dürfen Bäume gefällt werden, vom 1. März bis 30. September grundsätzlich nicht. Das steht im Bundesnaturschutzgesetz und schützt brütende Vögel. Zusätzlich gilt die Regel Ihrer Gemeinde, die Bäume ab einem bestimmten Stammumfang ganzjährig schützt.

Die Schonzeit: 1. März bis 30. September

In dieser Zeit ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes zu fällen oder stark zurückzuschneiden, ebenso Hecken und Gebüsche. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld.

Die Garten-Ausnahme, und warum sie selten hilft

Das Gesetz nimmt Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ aus, also Hausgärten und Kleingärten. Theoretisch dürften Sie dort auch im Sommer fällen. Praktisch nicht: Erstens gilt der Artenschutz unabhängig davon, und ein besetztes Nest macht jede Fällung unzulässig. Zweitens schützt die Satzung Ihrer Gemeinde große Bäume das ganze Jahr, Ausnahme hin oder her. Drittens bleibt die Beweislast bei Ihnen. Die meisten Betriebe fällen deshalb im Sommer nur bei Gefahr.

Ob Ihr Baum unter die Satzung fällt, hängt vom Stammumfang ab. So messen Sie richtig.

Was immer gilt: Nester, Höhlen, Arten

Auch im Winter: Ist ein Nest besetzt, eine Baumhöhle bewohnt, ein Fledermausquartier vorhanden, darf nicht gefällt werden. Schauen Sie vorher hin, oder lassen Sie hinschauen. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde Ihres Kreises oder Ihrer Stadt.

Kranker oder gefährlicher Baum im Sommer

Geht von einem Baum eine akute Gefahr aus, darf gehandelt werden. Melden Sie sich vorher kurz bei Ihrer Gemeinde und machen Sie Fotos; der Antrag folgt dann nach. Bei einem Baum, der gerade kippt: 112.

Woran Sie erkennen, ob ein Baum gefährlich ist, steht im Ratgeber Ist mein Baum gefährlich?

Warum der Winter trotzdem voll ist

Alle wollen von Oktober bis Februar fällen. Betriebe sind ab November ausgebucht. Wer im September anfragt, bekommt einen Termin. Wer im Januar anfragt, oft erst im nächsten Winter.

Wenn Sie jetzt planen: Stellen Sie Ihre Anfrage, höchstens drei Betriebe aus Ihrer Nähe melden sich. Wie das abläuft, steht unter So funktioniert's, womit Sie bei den Kosten rechnen müssen, unter Baumpfleger beauftragen.

Unterschiede nach Bundesland

Die Schonzeit ist Bundesrecht und überall gleich. Was sich unterscheidet, ist der kommunale Baumschutz.

Welche Bäume die Satzungen meist ausnehmen, steht im Ratgeber Welche Bäume darf man ohne Genehmigung fällen?

Häufige Fragen

Darf ich trotz Vogelschutz fällen, wenn kein Nest drin ist?

Vom 1. März bis 30. September grundsätzlich nicht, auch wenn Sie kein Nest sehen. Die Schonzeit gilt für den ganzen Zeitraum. Ausgenommen sind Bäume in Haus- und Kleingärten, dort gilt aber weiter die Satzung Ihrer Gemeinde. Warum die Garten-Ausnahme selten hilft.

Was ist die Strafe bei Fällung in der Brutzeit?

Eine Fällung in der Schonzeit ist eine Ordnungswidrigkeit und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Wie hoch es ausfällt, regeln Bundes- und Landesrecht, und es hängt vom Einzelfall ab. Ist der Baum zusätzlich durch eine Satzung geschützt, verlangt die Gemeinde oft eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung.

Ab wann im Herbst darf ich fällen?

Ab dem 1. Oktober endet die Schonzeit. Die Länder dürfen den Zeitraum verlängern oder um bis zu zwei Wochen verschieben, deshalb lohnt ein Blick auf die Regeln Ihres Landes und Ihrer Gemeinde. Für Bäume, die eine Satzung schützt, brauchen Sie auch im Winter eine Genehmigung.

Gilt die Schonzeit auch für Hecken?

Ja. Hecken, lebende Zäune und Gebüsche dürfen vom 1. März bis 30. September nicht stark zurückgeschnitten oder beseitigt werden, auch im eigenen Garten. Die Garten-Ausnahme gilt nur für Bäume. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt.

Darf ich im Sommer Äste schneiden?

Schonende Form- und Pflegeschnitte sind auch in der Schonzeit erlaubt, etwa um den Zuwachs zurückzunehmen oder den Baum gesund zu halten. Ein starker Rückschnitt ist es nicht. Sitzt ein Nest im Baum, warten Sie. Manche Satzungen verlangen auch für starke Rückschnitte an geschützten Bäumen eine Genehmigung.

Was gilt bei Ihnen?

Kostenlos, ohne Anmeldung. Wir zeigen Ihnen die Regel Ihrer Gemeinde.